Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Gesetzliche Krankenkassen

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Gesetzliche Krankenversicherung allgemein

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Gemeinsam mit der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung bildet sie das deutsche Sozialversicherungssystem. Die GKV ist grundsätzlich eine verpflichtende Versicherung für alle Personen in Deutschland, die als nicht versicherungsfrei eingestuft werden und die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Die Mitgliedschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig erworben werden.

Die gesetzliche Krankenversicherung wurde in Deutschland durch das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 als erste Leistung aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Otto von Bismarck als Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems eingeführt, um die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Es trat zum 1. Dezember 1884 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits durch das Gesetz vom 29. April 1869 die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in Bayern. Dabei handelte es sich um die ersten Gesetze überhaupt, die die soziale Sicherung der unteren Einkommensschichten bei Krankheit regelten. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2000 Reichsmark in den Gewerbszweigen Bergbau, Industrie, Eisenbahn, Binnendampfschifffahrt, Handwerk und Gewerbe und gewährte im Krankheitsfall für höchstens dreizehn Wochen Arzt- und Arzneikosten, ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des damals üblichen Tagelöhnerlohns, Wochenhilfeunterstützung und Sterbegeld. Die Finanzierung erfolgte zu zwei Dritteln durch die Arbeiter und zu einem Drittel durch die Arbeitgeber. Zunächst bestand die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse nur für diese Bevölkerungsgruppe mit meist geringem Einkommen. 1911 erging das Versicherungsgesetz für Angestellte. Damit wurde die Mitgliederbasis ausgeweitet.

Gesetzlkiche Krankenkassen

Von den Krankenkassen (auch gesetzliche Krankenkassen genannt) werden die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des SGB V wahrgenommen.

Eine Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung regelt ihren Haushalt eigenverantwortlich. Sie muss dabei gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinausgehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen nach § 260 Abs. 2 SGB V das Einfache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch die Anpassung von Zusatzbeiträgen ist dies entsprechend zu regulieren.

Kassenarten

Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:

- Ersatzkassen (EK), entstanden aus Selbsthilfevereinigungen, organisiert im Dachverband Verband der Ersatzkassen (vdek).

- Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) bestehen für abgegrenzte Regionen, die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können.

- Betriebskrankenkassen (BKK) können von Arbeitgebern mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Sie können sich auch für Betriebsfremde öffnen.

- Innungskrankenkassen (IKK) können von Handwerksinnungen mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können sich öffnen.

- Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) für Landwirte und ihre Familien sowie Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.

- Knappschaft (KBS) ursprünglich nur für Arbeitnehmer des Bergbaus, seit dem 1. April 2007 allgemein geöffnet.

Die Unterscheidung zwischen primären Trägern (sog. Primärkassen) und Ersatzkassen hat heute aus Sicht der Versicherten keine Bedeutung mehr, denn für Versicherte gibt es nach § 175 SGB V ein Kassenwahlrecht.


UT 20200602

 

 

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