Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage § 15a MTA
Manteltarifvertrag (MTA) Arbeiter
§ 15a Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
(1) Der Arbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 48 Abs. 8 Unterabs. 1) unter Zahlung des Urlaubslohnes von der Arbeit freigestellt. Der neueingestellte Arbeiter erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Arbeiter geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Die Freistellung von der Arbeit soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Wird der Arbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen.
Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.
(5) Ist der Arbeiter in einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift für dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tage freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfüllt.
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§ 15a Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
(1) Der Arbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 48 Abs. 8 Unterabs. 1) unter Zahlung des Urlaubslohnes von der Arbeit freigestellt. Der neueingestellte Arbeiter erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Arbeiter geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
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