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Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst
Statusgruppen des öffentlichen Dienstes
Durch das Grundgesetz ist festgelegt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel den Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Artikel 33 Absatz 4 GG). Hiermit ist die Gruppe der Beamten gemeint. Daneben werden die Aufgaben des öffentlichen Dienstes auch durch Tarifbeschäftigte wahrgenommen.
Artikel 33 Grundgesetz (1) (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. |
Richter und Soldaten stehen ebenfalls in einem besonderen Dienstverhältnis zum Bund.
Das Grundgesetz definiert nicht, was „hoheitsrechtliche Befugnisse“ sind. Dieser sogenannte Funktionsvorbehalt des Artikel 33 Absatz 4 GG wird deshalb nicht als starre Abgrenzung für die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch Beamte verstanden. Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und die kontinuierliche Erfüllung wesentlicher Aufgaben gewährleisten. Vor allem in den Kernbereichen der Verwaltung, insbesondere in Leitungsfunktionen sowie in Verwaltungsbereichen mit hoheitlichen Befugnissen (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug, Finanzverwaltung), aber auch in vielen Bereichen der Leistungsverwaltung sind Beamte eingesetzt. Im Gesundheitswesen, bei den Sozialdiensten und in den technischen Berufen sind überwiegend Tarifbeschäftigte zu finden.
Das von der Verfassung in Artikel 33 Absatz 4 GG vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis führt dazu, dass die funktionale Abgrenzung zwischen dem Beamtenstatus und dem Verhältnis der Tarifbeschäftigten in der Praxis fließend ist. Jeder Dienstherr hat hier Gestaltungsspielraum und entscheidet selbstständig über den Einsatz von Beamten oder Tarifbeschäftigten.
Die Rechtsstellung der Beamten wird durch Rechtsnormen (Gesetze und Verordnungen) bestimmt. Es ist dem Deutschen Bundestag vorbehalten, die Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und Versorgung durch Gesetz zu bestimmen.
Ebenso wie das Beamtenverhältnis ist das Richter- und Soldatenverhältnis ein durch Gesetz geregeltes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Für diese Rechtsverhältnisse finden eigenständige Gesetze (Deutsches Richtergesetz und Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten) Anwendung.
Das Beschäftigungsverhältnis der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst beruht auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Hierfür gilt – wie für alle Arbeitnehmer in Deutschland – das allgemeine Arbeitsrecht. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind jedoch in Tarifverträgen niedergelegt, die zwischen den öffentlichen Arbeitgebern (Bund/Länder/Gemeinden) und den zuständigen Gewerkschaften ausgehandelt werden.
Die Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ist eine im Vergleich zum Beamtenverhältnis gleichwertige Position. Gleichwohl bestehen zwischen den beiden Statusgruppen neben dem durch Artikel 33 Absatz 4 GG festgelegten Funktionsvorbehalt wesentliche Unterschiede. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Pflichten, die die Treuebindung der Beamten ausfüllen, nur für die Beamtenverhältnisse gelten. Im Gegensatz dazu gibt es funktionsbezogene Pflichten für Tarifbeschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis und den Tarifverträgen. Nur für Beschäftigte im Beamtenverhältnis gilt das Streikverbot als Ausdruck der besonderen Treuepflicht. Damit wird sichergestellt, dass die Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung zu jeder Zeit und zuverlässig erfüllt werden.
Mitglieder der Bundesregierung
Die Mitglieder der Bundesregierung, das heißt die Bundeskanzlerin und die Bundesminister, stehen dagegen nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das auf die Wahrnehmung eines Regierungsamtes gerichtet ist. Allerdings hat sich das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis aus dem Beamtenverhältnis entwickelt und ist wie dieses durch Gesetz – bei Mitgliedern der Bundesregierung insbesondere durch das Bundesministergesetz – geregelt.
Als mit voller parlamentarischer Verantwortlichkeit handelnde Amtsträger leiten die Bundesminister ihren Geschäftsbereich im Rahmen der von der Bundeskanzlerin bestimmten Richtlinien der Politik selbstständig und eigenverantwortlich. Sie sind an Weisungen im Einzelfall nicht gebunden und unterliegen keiner Disziplinargewalt.
Den Mitgliedern der Bundesregierung sind je nach Größe ihres Geschäftsbereichs ein bis drei Parlamentarische Staatssekretäre zugeordnet. Beim Bundeskanzleramt und beim Auswärtigen Amt führen diese häufig die Bezeichnung „Staatsminister“. Grundsätzlich müssen Parlamentarische Staatssekretäre zugleich Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein. Nur im unmittelbaren Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts kann diese Funktion auch von Personen wahrgenommen werden, die nicht dem Deutschen Bundestag angehören. Parlamentarische Staatssekretäre vertreten und unterstützen die Bundesminister bei der Erfüllung der politischen und fachlichen Aufgaben, insbesondere im Plenum und in den Ausschüssen des Parlaments, im Bundeskabinett und in der Öffentlichkeit. Auch sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Entwicklung des Personalstandes des Bundes
Bis Anfang 1990 ist die Zahl der Beschäftigten im früheren Bundesgebiet deutlich gestiegen. Ein weiterer erheblicher Zuwachs ergab sich durch die Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990. Seit 1991 geht die Gesamtzahl des Personalstandes kontinuierlich zurück. Gründe hierfür sind unter anderem die Bündelung von Aufgaben, der Einsatz von Informationstechnik sowie die Abschaffung der Wehrpflicht.
Übersicht 3 zeigt die Beschäftigungszahlen im öffentlichen Dienst des Bundes von 1991 bis 2013.
Übersicht 3: Entwicklung des Personalstandes des Bundes
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