Beihilferegelungen in den Ländern: Thüringen

 

 

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Beihilferegelungen in den Ländern: Thüringen

 

Beginn Kasten S. 216_1

 

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Thüringen

 

Rechtsgrundlage:

 

Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) aufgrund § 72 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)

 

Ende Kasten

 

Beginn Kasten S. 216_2

 

Aktuelles

 

Thüringen hat die Beihilfeverordnung (BhVO) letztmals zum 17.07.2019 geändert.

Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

 

Ende Kasten

 

Antragsgrenzen & Fristen

 

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

 

Die Antragsgrenze beträgt 200,00 Euro; erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann bei Überschreiten von 15,00 Euro Beihilfe gewährt werden.

 

Die Vorlage der Originalbelege ist nicht mehr erforderlich.

 

Arzneimittel

 

Aus Anlass einer Krankheit sind die bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte beihilfefähig.

 

Die Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist entfallen.

 

Nicht beihilfefähig sind Mittel

- zur Schwangerschaftsverhütung (ab vollendetem 20. Lebensjahr)

- wenn die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z.B. Regulierung des

Körpergewichts oder Verbesserung des Haarwuchses),

- die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und

- Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

 

Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

 

Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder an Familienzuschlag geknüpft

 

Die Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder bei mehreren

Beihilfeberechtigten wird an den Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag geknüpft. In Ausnahmefällen können Eltern eine hiervon abweichende Zuordnung treffen.

 

Zuschuss zur Krankenversicherung durch die Rentenversicherung für Pensionäre – Grenze von 41,00 Euro ist aufgehoben

 

Die Bestimmung, nach der sich der Bemessungssatz um 20 v.H. ermäßigt, wenn zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41,00 Euro monatlich gewährt wird, ist entfallen.

 

Berücksichtigungsfähige Personen

 

Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. berücksichtigungsfähige Ehegatten:

 

18.000 im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags

 

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen

 

Eigenbehalte

 

Die festgesetzte Beihilfe verringert sich um 4,00 Euro

- je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen, jedoch nicht um mehr als die tatsächliche Beihilfe.

 

Dieser Abzug unterbleibt

1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,

2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,

3. bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

4. für Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen nach § 18, die bei der

Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,

5. für Harn- und Blutteststreifen,

6. soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen überschreiten.

 

Belastungsgrenze für o.g. Eigenbehalte

 

Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent.(Chroniker: 1 Prozent) der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten.

 

Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen

- Eigenbeteiligung in Höhe von 25,00 Euro je Behandlungstag bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus Diese Eigenbeteiligung wird von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.

- Die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bei der Krankenhausbehandlung beträgt 7,50 Euro. Diese Eigenbeteiligung wird ebenfalls von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.

 

Geburt

 

Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind neben den allgemeinen ärztlichen Leistungen die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme oder den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft gepflegt wird sowie die Krankenhausleitungen für das Kind beihilfefähig.

 

Heilpraktiker

 

Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker entsprechend dem Bund beihilfefähig.

 

Pflege

 

- Ambulant

 

Beginn Kasten S. 218_1

 

Umstellung auf Pflegegrade

 

In Thüringer Beihilfeverordnung ist die Umstellung auf Pflegegrade noch nicht nachvollzogen!

 

Ende Kasten

 

Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes.

 

Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt:

 

Tabelle S. 218_2

 

- Stationär

 

Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen beihilfefähig. Beihilfefähig sind je Kalendermonat die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis den allgemeinen Pauschalbeträgen.

 

Zu den Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie folgenden monatlichen Eigenanteil des Einkommens übersteigen:

 

bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes,

- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens,

- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent des Einkommens,

 

bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen

- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent des Einkommens,

- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent des Einkommens und bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent des Einkommens.

 

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

 

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

 

Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen

 

Folgende Aufwendungen für die stationäre Behandlung sind beihilfefähig:

- Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,

- Einrichtungen für Suchtbehandlungen und

- in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

 

Anschlussheilbehandlungen sind dem Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen zugeordnet. Die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zum niedrigsten Tagessatz der Einrichtung zuzüglich Kurtaxe beihilfefähig.

 

Bei stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen sind die Aufwendungen für eine behördlich festgestellte notwendige Begleitperson beihilfefähig. In diesen Fällen ist auch der nachgewiesene Verdienstausfall der Begleitperson beihilfefähig.

 

Kuren

 

Kuren ersetzen den bisherigen Begriff der Heilkuren und sind künftig auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig.

 

Folgende Kuren sind beihilfefähig:

- Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,

- Müttergenesungskuren und Mutter- oder Vater-Kind-Kuren,

- ambulante Kuren

 

Für Unterkunft und Verpflegung bei Kuren sind bis zu 26,00 Euro pro Tag und Person beihilfefähig. Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

 

Todesfälle

 

Verstirbt ein Beihilfeberechtigter, geht der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zu seinem Tod entstanden sind, auf den Erben über. Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an einen von mehreren Erben, an den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner oder an ein Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden.

 

Wird ein Beihilfeantrag von diesen Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Beihilfeberechtigten gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

 

Wahlleistungen

 

Wahlleistungen im Krankenhaus sind grundsätzlich beihilfefähig (vgl. Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen).

 

Zahnärztliche Leistungen

 

Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen

Behandlung entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig.

 

Zahnärztliche Implantatversorgung

 

Für eine erforderliche Implantatversorgung sind maximal die Aufwendungen für zwei

Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine darüber hinausgehende Versorgung sind nur bei besonders schweren Erkrankungen im Rahmen von Ausnahmeindikationen beihilfefähig.

 

Zum Schluss …

 

Privatkliniken

 

Bei der stationären Behandlung in Privatkliniken, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn die Abrechnung mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz erfolgt.

 

Kann die Abrechnung durch die Privatklinik nicht in Form von Fallpauschalen erfolgen, sind die Aufwendungen beihilfefähig, soweit sie täglich bestimmte Obergrenzen nicht übersteigen.

 

Tabelle S. 220_1

 

Beihilfefähig sind außerdem folgende gesondert berechnete Wahlleistungen:

a) wahlärztliche Leistungen

b) Wahlleistung Unterkunft in einem Zweitbettzimmer bis zu 50,92 Euro pro abrechnungsfähigen Tag im Jahr 2016 (bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes nach § 10 Abs. 9 KHEntgG)

 

Bei den gesondert berechneten Wahlleistungen ist die Eigenbeteiligung zu beachten.

 

Beginn Kasten S. 220_2

 

Elektronische Beihilfebearbeitung

 

Die Thüringer Landesregierung hat am 17. Juli 2019 mit der Dritten Verordnung zur

Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung die Möglichkeit der elektronischen

Beantragung eröffnet.

 

Pauschale Beihilfegewährung

 

Für Thüringer Beamten wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine pauschale Beihilfe zu gewähren. Die Entscheidung für diese Option ist unwiderruflich. Die Regelung zur pauschalen Beihilfe tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 


Aktuell:

Beihilfe in Thüringen
Informationen zu weiteren landesrechtlichen Hinweisen und Vorschriften zur Beihlfe.

 

Antragsgrenzen & Fristen

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Die Antragsgrenze beträgt 200 Euro; erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann bei Überschreiten von 15 Euro Beihilfe gewährt werden.

Die Vorlage der Originalbelege ist nicht mehr erforderlich.

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder an Familienzuschlag geknüpft

Die Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten wird an den Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag geknüpft. In Ausnahmefällen können Eltern eine hiervon abweichende Zuordnung treffen.

Zuschuss zur Krankenversicherung durch die Rentenversicherung für Pensionäre – Grenze von 41 Euro ist aufgehoben

Die Bestimmung, nach der sich der Bemessungssatz um 20 v.H. ermäßigt, wenn zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41 Euro monatlich gewährt wird, ist entfallen. Die von dieser Bestimmung betroffenen Beihilfeberechtigten verzichteten zulässigerweise in der Regel auf den 40,99 Euro überschreitenden Betrag, um diese Minderungsbestimmung zu umgehen.

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Arzneimittel
- Heilpraktiker
- Zahn
- Wahlleistungen
- Aufwendungen im Ausland

Arznei- und Verbandmittel

Aus Anlass einer Krankheit sind die bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte beihilfefähig.

Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Kontrazeptiva und eingesetzte Intrauterinpessare sind bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres beihilfefähig. Darüber hinaus sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn das Kontrazeptionsmittel zur Behandlung eines Krankheitszustands verordnet wird, also nicht zum Zweck der Schwangerschaftsverhütung.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel,
- die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
- die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und
- Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

Leistungen von Heilpraktikern

Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker entsprechend dem Bund beihilfefähig.

Wahlleistungen

Wahlleistungen im Krankenhaus sind grundsätzlich Beihilfefähig (vgl. Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen).

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. berücksichtigungsfähige Ehegatten:
18.000 im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen

Eigenbehalte

Die festgesetzte Beihilfe verringert sich um 4 Euro
- je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen, jedoch nicht um mehr als die tatsächliche Beihilfe.

Ausnahmen davon gibt es z.B. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder für berücksichtigungsfähige Kinder bzw. Waisen oder bei Leistungen in Zusammenhang mit Pflegemaßnahmen, Vorsorgeuntersuchungen oder ärztlich veranlasste Folgeuntersuchungen.

Belastungsgrenze für o.g. Eigenbehalte

Die Belastungsgrenze beträgt 2 %.(Chroniker: 1 %) der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten.

Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen
- Eigenbeteiligung in Höhe von 25 Euro je Behandlungstag bei Inanspruchnahme von
wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus Diese Eigenbeteiligung wird von der zu
gewährenden Beihilfe abgezogen.
- Die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bei der Krankenhausbehandlung beträgt 7,50 Euro. Diese Eigenbeteiligung wird ebenfalls von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.

Pflegebedürftigkeit
- Ambulant

Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes.

Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt:

- Stationär
Bei der stationären Pflege in einem Pflegeheim unterscheidet sich die Berechnung des Eigenanteils für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskosten:

Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes,
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent des Einkommens,

bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent des Einkommens,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent des Einkommens und bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur

Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen

Folgende Aufwendungen für die stationäre Behandlung sind beihilfefähig:
- Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
- Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
- in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

Kuren

Folgende Kuren sind beihilfefähig:
- Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
- Müttergenesungskuren und Mutter- oder Vater-Kind-Kuren,
- ambulante Kuren

Für Unterkunft und Verpflegung bei Kuren sind bis zu 26 Euro pro Tag und Person beihilfefähig.

Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

Sonstiges
- Behandlung in Privatkliniken
- Schwangerschaft und Geburt
- Todesfälle

Privatkliniken

Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind die Aufwendungen höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen entsprechender Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig.


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