Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst

 

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Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst (Arbeitnehmer und Beamte) 

Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten noch ein Weihnachtsgeld. Im Fachjargon heißt es bei Arbeitnehmern „Jahressonderzahlung“ und ist tarifvertraglich fixiert. Bei Arbeitnehmern von Bund und Kommunen sind die Details in § 20 des TVöD und bei den Arbeitnehmern der Länder in § 20 des TV-L festgelegt.

Bei Beamten nennt sich diese finanzielle Zuwendung „Sonderzahlung“. Dieses sogenannte Weihnachtsgeld wurde bei Beamten des Bundes und der Länder in den letzten zehn Jahren erheblich „reduziert“ und der verbliebene Rest vielfach in die Monatsbezüge eingebaut. Dennoch gibt es noch vereinzelt Sonderzahlungen.

In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Grundlagen zur Leistung der Jahressonderzahlung für Arbeitnehmer und
Sonderzahlung für Beamte zusammengefasst. 

Arbeitnehmer (TVöD Bund und VKA)

Einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben Beschäftigte, die am 1. Dezember des betreffenden Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen. Für jeden Kalendermonat, für den kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung besteht, wird der Anspruch um ein Zwölftel vermindert.

Die Höhe der Jahressonderzahlung richtet sich nach Entgeltgruppen und dem Tarifgebiet West bzw. Ost und wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt (also meistens Mitte November). Zu Grunde gelegt wird das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt des Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September. Allerdings werden bestimmte Zahlungen, wie beispielsweise Überstunden, Mehrarbeit oder Leistungsprämien, nicht berücksichtigt. Ebenso gibt es Besonderheiten bei Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit.

Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Gehälter der drei Monate addiert und durch drei geteilt. Dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und anschließend mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

Für den Geltungsbereich des TVöD Bund gilt die Staffelung:

– in den Entgeltgruppen 1–8 = 90 Prozent (im Tarifgebiet Ost 85,5 Prozent)
– in den Entgeltgruppen 9–12 = 80 Prozent (im Tarifgebiet Ost 76 Prozent)
– in den Entgeltgruppen 13–15 = 60 Prozent (im Tarifgebiet Ost 57 Prozent)

Für den Geltungsbereich des TVöD VKA (Kommunen) gilt die Staffelung:

– in den Entgeltgruppen 1–8 = 79,51 Prozent (im Tarifgebiet Ost 65,20 Prozent)
– in den Entgeltgruppen 9–12 = 70,28 Prozent (im Tarifgebiet Ost 57,63 Prozent)
– in den Entgeltgruppen 13–15 = 51,78 Prozent (im Tarifgebiet Ost 42,46 Prozent)

Jahressonderzahlung (TV-Länder mit Ausnahme von Hessen)
Beschäftigte der Länder, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt und in West und Ost unterschiedlich. Die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 2019 bis 2021 ergeben sich aus dem mit dem Tarifabschluss 2019
vereinbarten „Einfrieren“ auf dem Niveau von 2018. Ab 2019 gelten im Tarifgebiet Ost dieselben Bemessungssätze
wie im Tarifgebiet West.

Für den Geltungsbereich des TV-L gilt folgende Staffel:

– in den Entgeltgruppen 1–4 = 92,05 Prozent

– in den Entgeltgruppen 5–8 = 92,19 Prozent

– in den Entgeltgruppen 9a–11 = 77,52 Prozent

– in den Entgeltgruppen 12–13 = 48,45 Prozent

– in den Entgeltgruppen EG 13 Ü, 14, 15, 15Ü = 33,91 Prozent

Die sonstigen Grundlagen sind bei den Beschäftigten des TV-L so wie beim TVöD (Bund und Kommunen).

Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte Von einer Vergleichbarkeit der Sonderzahlungen ist bei Bund und Ländern schon lange keine Rede mehr. Seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 ist bei der Besoldung und Versorgung ein wahrer Flickenteppich entstanden. In vielen Fällen wurden entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.

 

 

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Angestellte
Für die Angestellten im öffentlichen Dienst wird das Weihnachstgeld in diesem Jahr nicht gekürzt. (Ausnahme: Land Berlin).
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Beamtinnen und Beamte
Mit In-Kraft-Treten des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG 2003/2004) können Bund und Länder die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld selbständig regeln. Sie werden zukünftig als Sonderzahlungen bezeichnet. Der Beschluss dieser so genannten „Öffnungsklausel" selbst führt noch nicht zu Veränderungen bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dazu bedarf es erst eines Gesetzes in Bund und Ländern. Für den Bund ist das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, in einigen Ländern ist man schon weiter.
Wird das Weihnachtsgeld (im Amtsdeutsch: Sonderzuwendung) im Jahr 2003 ungekürzt gezahlt, dürfen sich die Beamtinnen und Beamten auf folgende Zahlung freuen
  • 84,29 Prozent eines Monatsgehalts (West)
  • und 63,22 Prozent (Ost).
Das Urlaubsgeld wird ab dem kommenden Jahr wohl nur noch von einer Minderheit der Länder gezahlt werden, auch der Bund strebt hier eine vollständige Streichung an.

Nachfolgend einen Überblick über die derzeitigen Pläne von Bund und Ländern, das Urlaubs- oder/und Weihnachtsgeld abzusenken. Sie spiegelt lediglich den Sachstand Mitte November 2003 wider und steht unter dem Vorbehalt endgültiger Regelung durch den jeweiligen Gesetzgeber
  • Bund 60 Prozent 2
  • Baden-Württemberg 64 Prozent
  • Bayern 64 Prozent
  • Berlin 640,00 EUR 3
  • Brandenburg 40-45 Prozent
  • Bremen 65 Prozent
  • Hamburg 60-66 Prozent
  • Hessen bisher liegen keine Angaben vor
  • Mecklenburg-Vorpommern 40-45 Prozent
  • Niedersachsen 65 Prozent
  • Nordrhein-Westfalen 61 Prozent
  • Rheinland-Pfalz bisher liegen keine Angaben vor
  • Saarland bisher liegen keine Angaben vor
  • Sachsen 40-45 Prozent
  • Sachsen-Anhalt 40-45 Prozent
  • Schleswig-Holstein 60-66 Prozent 5
  • Thüringen bisher liegen keine Angaben vor.

 


 

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