Laufbahnrecht und Qualifizierung

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Laufbahnrecht und Qualifizierung

Das Laufbahnrecht soll Mindeststandards der beruflichen Eignung der Beamtinnen und Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit gewährleisten. Der Grundsatz, die Ämter nach Laufbahnen zu ordnen, ergibt sich unmittelbar aus Artikel 33 Abs. 5 GG (Laufbahnprinzip).

Der Kern des Laufbahnrechts liegt darin, für gleiche Laufbahnen vergleichbare Ausbildungen vorauszusetzen. Der Übergang zum Laufbahnprinzip war historisch ein bedeutsamer Schritt hin zur modernen und rechtsstaatlichen Verwaltung. Zuvor war nicht gesichert, dass Beamte über Fachkenntnisse verfügten oder in sonstiger Weise für eine Tätigkeit in der Verwaltung geeignet waren.

Das Bundesverfassungsgericht misst der fachlichen Qualifikation der Beamtinnen und Beamten hohe Bedeutung bei:

"Die Berufung eines fachlich wenig befähigten Beamten kann die Arbeit eines ganzen Verwaltungszweiges auf Jahre hinaus beeinträchtigen oder lähmen, ganz zu schweigen von den Gefahren, die dem Staatswesen durch die Berufung illoyaler oder ungetreuer Beamter entstehen können."
(BVerfGE 9, 268 (283)).

Das Laufbahnrecht weist damit zugleich enge Bezüge zum Leistungsgrundsatz auf. Dessen Anforderung, Beamtinnen und Beamte bzw. Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen, findet seine konkreten Maßstäbe in den Bildungs- und Qualifikationsvoraussetzungen des Lauf bahn rechts. Deshalb wird auch die dienstliche Beurteilung in aller Regel dem Laufbahn recht zugeordnet.

Das Laufbahnrecht hat erheblich dazu beigetragen, dass im öffentlichen Dienst ein hohes Ausbildungsniveau besteht und politischer Einflussnahme deutliche Schranken gesetzt wurden. Heute wird das Laufbahnrecht allerdings selbst als Schranke für die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten auf der einen und als Hemm schuh einer aufgabenorientierten Personalentwicklung auf der anderen Seite kritisiert. Die Vielzahl beruflicher Ausbildungen und der Bedarf an hoch qualifizierten und fachlich spezialisierten Expertinnen und Experten lassen sich im Laufbahnrecht kaum noch abbilden. Überkommene Formalismen verhindern die interne Potenzial ent wick lung. Gewerkschaften und Politik sehen deshalb im Laufbahnrecht besonderen Reform bedarf.

Ungeachtet dieser Debatten ist das Laufbahnrecht weiterhin von hoher Bedeutung für die Personalgewinnung und die Karrierechancen der Beamtinnen und Beamten. Das liegt auch an seinem engen Verhältnis zur Besoldung: Die (laufbahnrechtlichen) Laufbahngruppen und deren (besoldungsrechtliche) Eingangs- bzw. Spitzenämter bilden den Rahmen für die Verdienstmöglichkeiten der Laufbahnbeamtinnen und -be amten. Sie verklammern Status und Besoldung.

In diesem Zusammenhang gewinnt die Qualifizierung der Beschäftigten zunehmend an Bedeutung. Mit der (Erst-)Ausbildung für eine Laufbahn sind die Lernprozesse im Erwerbsleben der Beamtinnen und Beamten keineswegs abgeschlossen – sie beginnen erst. Bereits mit der Übernahme der Tätigkeit auf einem konkreten Dienstposten kann erster Schulungsbedarf entstehen, der sich bei jeder Änderung des Tätigkeitsgebietes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsweise erneuern kann. Schließlich hängen Beförderungen und Aufstiege davon ab, ob notwendige Qualifizierungen für die höherwertigen Dienstposten oder Laufbahnen absolviert wurden.

Die Beamtengesetze in Bund und Ländern regeln nur wesentliche Grundzüge des Laufbahnrechts. Der größte Teil der Vorschriften findet sich in den allgemeinen und bereichsspezifischen Laufbahnverordnungen und den zahlreichen einzelnen Lauf bahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. Qualifizierungsfragen und dienstliche Beurteilung wer den nur unvollkommen geregelt. Deren behördliche Praxis ist geprägt durch Richtlinien und Erlasse im Innenverhältnis der öffentlichen Verwaltung.

Laufbahnen und Laufbahngruppen

Das Laufbahnrecht unterscheidet zwischen Laufbahngruppen und Laufbahnen. Die Laufbahngruppen (z.B. gehobener Dienst) bestimmen abstrakt, welche Bildungsniveaus zu vergleichbaren laufbahn- und besoldungsrechtlichen Einstufungen führen. Die Laufbahnen legen dagegen das Berufsbild der Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf ihre Tätigkeit und die dazu nötige Ausbildung fest (z.B. Laufbahn im gehobenen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes).

Laufbahngruppen

Die Laufbahngruppen bilden den Rahmen für die Bildungsanforderungen und deren besoldungsrechtliche Bewertung im öffentlichen Dienst. Der Einstieg erfolgt entsprechend dem jeweiligen Bildungsabschluss in einer festgelegten Besoldungsgruppe (Eingangsamt). Eingangsämter sind demnach die untersten Ämter einer Laufbahn. Die Spitzenämter entsprechen in der Regel dem Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe. Der Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe erfolgt durch Aufstieg.

Bis zur Föderalismusreform wurden die wichtigsten Eckpunkte des Laufbahnrechts vom Beamtenrechtsrahmengesetz bundeseinheitlich festgelegt, das vier Laufbahngruppen vorschrieb. Für Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzug konnten die Laufbahnen schon zuvor abweichend geregelt werden (§§ 99, 100 BRRG).

Einheitliche Laufbahngruppen, Bildungsvoraussetzungen, Eingangs- und Spitzenämter nach BRRG, BBG und BBesG
  Bildungsvoraus-
setzung (§ 13 BRRG/
§ 17 – 19 BBG)
Eingangs- und Spitzenämter (§
23 BBesG)
Einfacher Dienst Mindestens der
erfolgreiche Besuch
einer Hauptschule oder
ein als gleichwertig
anerkannter Bildungsstand

Eingangsämter: A 2, A 3 oder A 4
Spitzenamt: A 6

Mittlerer Dienst Mindestens der Abschluss einer Realschule oder
der erfolgreiche Besuch
einer Hauptschule und
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig
anerkannter Bildungsstand
Eingangsämter
nichttechnischer Dienst A 6
technischer Dienst A 6 oder
A 7
Spitzenamt: A 9
Gehobener Dienst Eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand Eingangsämter:
nichttechnischer Dienst A 9
technischer Dienst A 10
Spitzenamt A 13

Höherer Dienst
Ein mindestens
dreijähriges mit einer
Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
das geeignet ist, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen
Ausbildung oder Tätigkeit
die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen
Eingangsamt A 13
Spitzenamt: A 16

Solange Bund und Länder nicht ausdrücklich neue Laufbahnmodelle einführen, gilt die oben dargestellte Systematik fort.

Abweichendes Recht in Bund und Ländern:

Bund
Der Bund hält mit seiner Dienstrechtsreform an den vier Laufbahngruppen fest. Die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen und den höheren Dienst werden jedoch an die neuen Hochschulabschlüsse Bachelor und Master angepasst: Bachelor-Abschlüsse qualifizieren künftig für den gehobenen, Master-Abschlüsse für den höheren Dienst. Damit werden Abschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten gleichgestellt.

Länder
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die fünf norddeutschen Länder haben sich auf ein gemeinsames Laufbahnmodell verständigt, das nur noch zwei Laufbahngruppen vorsieht. Laufbahngruppe 1 fasst den bisherigen einfachen und den mittleren, Laufbahngruppe 2 den gehobenen und den höheren Dienst zusammen. In beiden Laufbahngruppen soll es zwei Einstiegsämter geben.
Beamtinnen und Beamte, die im niedrigeren Einstiegsamt eingestellt werden, können ohne formales Aufstiegsverfahren alle Ämter der jeweiligen Laufbahngruppe erreichen. Ein echtes Aufstiegsverfahren ist nur noch bei einem Wechsel von Laufbahngruppe 1 in Laufbahngruppe 2 nötig. Als Einstiegsämter gelten vorerst die Eingangsämter des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 23 und 24) fort.

Quelle: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Seiten 103 bis 105


 

Weiter Informationen zu den Laufbahnen finden Sie in den u. a. Artikeln:

 

 


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