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Aktuelles aus dem Öffentlichen Dienst:
Sozialversicherungspflicht für betrieblich-schulische Auszubildende in den Gesundheitsberufen und praxisintegrierten Erzieher/innenausbildungen
Mit den Tarifverträgen für Auszubildende im öffentlichen Dienst im Bereich der Kommunen sowie der Länder vom 30. Oktober 2018 in den Gesundheitsberufen (TVAöD BT Pflege und TVA-L Gesundheit) sind erstmalig eine Vielzahl von betrieblich-schulischen Ausbildungen in den Gesundheitsberufen tarifiert worden. Unter anderem regeln die Tarifverträge ein monatliches Ausbildungsentgelt. Infolge dessen sind die Auszubildenden in der Sozialversicherung angemeldet und Beiträge abgeführt worden, was auch dem erklärten Ziel von ver.di einer eigenständigen sozialen Absicherung der Auszubildenden entsprach.
In der Folge vertrat allerdings der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) in einem Schreiben vom 1. Oktober 2019 an die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die Ansicht, dass die Versicherungspflicht grundsätzlich nicht eintreten könne. Zur Begründung wies der GKV-Spitzenverband daraufhin, dass die praktische Ausbildung von der Berufs- oder Fachschule gelenkt werde. Damit wären die Auszubildenden in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung nicht mehr versichert worden. In der Krankenversicherung hätte der Versicherungsschutz nur durch eine Familienversicherung oder eine von dem/der Auszubildenden selbst zu tragende freiwillige Versicherung weiter sichergestellt werden können.
Um eine rückwirkende Abmeldung aller Auszubildenden zu verhindern, hat insbesondere ver.di im Winter 2019/2020 umgehend die Initiative, die in der Folge auch von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) und Länder (TdL) unterstützt wurde, ergriffen und die kurzfristige Wiederherstellung des Versicherungsschutzes gefordert. Gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern wurde dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine gesetzliche Klarstellung vorgeschlagen, welche die Auszubildenden in praxisintegrierten Ausbildungsgängen eindeutig in die Sozialversicherungspflicht einbezieht. Zusätzlich haben die Sozialversicherungsträger in einer gemeinsamen Verlautbarung vom 2. April 2020 die Arbeitgeber gebeten, im Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Regelung keine Rückabwicklung
des Versicherungsverhältnisses vorzunehmen.
Die Bemühungen hatten Erfolg. Die gesetzliche Neuregelung ist nunmehr Bestandteil des vom Bundestag beschlossenen 7. SGB IV-Änderungsgesetzes geworden. Es tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft, soweit der Bundesrat zwischenzeitlich keinen Einspruch erhebt. Die Sozialversicherungspflicht wird gleichlautend in § 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 4a SGB V und § 1 Satz 5
SGB VI geregelt, wonach 2020 „…Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der
praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen)“ den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichstehen.
Es werden nicht nur die praxisintegrierten Ausbildungen in den Gesundheitsberufen, sondern auch vergleichbare Ausbildungen zum/zur Erzieher/in in die Sozialversicherung einbezogen.
Neben dem originären Krankenversicherungsschutz erwerben die Auszubildenden nun Anwartschaftszeiten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, was insbesondere in der Rentenversicherung das spätere Erreichen der 45jährigen Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte erleichtert.
Die Regelung gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 1. Juli 2020 beginnen. Für bereits laufende Ausbildungen gibt es eine Übergangsregelung. Die Regelung über die Sozialversicherungspflicht gilt rückwirkend auch für Ausbildungen, die vor dem 01. Juli 2020 begonnen wurden, wenn für diese bereits Beiträge gezahlt wurden. Dieses entspricht der oben genannten Empfehlung der Sozialversicherungsträger. Wurden dagegen vor dem 01. Juli.2020 keine Beiträge
gezahlt, kann der Arbeitgeber unter Zustimmung des/der Auszubildenden Beiträge für die Zukunft zahlen. Mit Aufnahme der Beitragszahlung beginnt die Versicherungspflicht.
Wenn Arbeitgeber die Auszubildenden aus der Sozialversicherung rückwirkend abgemeldet haben, sollten diese Arbeitgeber von den Beschäftigten und/oder den Interessenvertretungen aufgefordert werden, sie entsprechend des gemeinsamen Schreibens des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom
2. April 2020 wieder rückwirkend zur Sozialversicherung anzumelden. Dies sollte vor dem o.g. Stichtag (30. Juni 2020) erfolgt sein, damit der Sozialversicherungsschutz für die gesamte Ausbildungszeit hergestellt wird.
Zur Argumentation kann auf die Beschlussempfehlung und den Ausschussbericht zur Gesetzesänderung verwiesen werden, wonach die Berufsausbildung in diesem Bereich attraktiver gemacht und diese Auszubildenden den Auszubildenden in den Pflegeberufen gleichgestellt werden sollen, für welche die Versicherungspflicht bereits gilt:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/190/1919037.pdf, (dort Seite 34)
Aus einer Pressemeldung von ver.di vom 25.05.2020
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