Der Öffentliche Dienst

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Der Öffentliche Dienst im Überblick

Der öffentliche Dienst, das sind in erster Linie fast fünf Millionen Menschen, die für Deutschland beschäftigt sind:
- Beamtinnen und Beamte,
- Tarifbeschäftigte,
- Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten.

 

 

 

Der öffentliche Dienst

   
  Bund
  Bundesbereich
  Bundeswehr
   
  Länder
   
   
  Kommunalverwaltung
   
   
 

Soziales

- Rentenversicherungen

- Gesetzliche Krankenkassen

- Arbeitslosenversicherung

- Unfallversicherungen

- Berufsgenossenschaften

   
 

Kirche und Wohlfahrt

- Caritas

- Evangelische Kirche

- Diakonie

- Deutsches Rotes Kreuz

- Arbeiterwohlfahrt

- Paritätischer Wohlfahrtsverband

   
   
   
   

 

Sie alle sorgen im Bund, bei den Ländern oder ihren Kommunen dafür, dass Deutschland funktioniert und setzen sich für das Wohl unseres Gemeinwesens ein. Die Aufgaben von Staat und Verwaltung sind vielfältig und die Qualität staatlicher Leistungen ein hoch geschätztes Gut. Um dieses Leistungsniveau zu halten und bürgernah und flexibel agieren zu können, braucht Deutschland einen öffentlichen Dienst mit qualifizierten und leistungsstarken Beschäftigten. Und: Ein Staat braucht verantwortungsvolle öffentliche Arbeitgeber, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern attraktive, flexible und moderne Arbeitsbedingungen anbieten.

Hier erfahren Sie mehr über den öffentlichen Dienst, über die unterschiedlichen Pflichten und Rechte und die Beschäftigungsbedingungen der Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten des Bundes.

Der öffentliche Dienst ist der größte Arbeitgeber

Der Öffentliche Sektor in Deutschland

Der Personalanstieg im Öffentlichen Dienst und privatisierten Sektor geht unvermindert weiter. Im 6. Jahr in Folge verzeichnet der öffentliche Bereich steigende Beschäftigtenzahlen. Der Öffentliche Sektor unterteilt sich in den
„klassischen“ Öffentlichen Dienst und in den „privatisierten Bereich“ (siehe Schaubild). Zum Öffentlichen Sektor zählen auch rechtlich selbständige Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher Beteiligung.

Dort arbeiten 1,248 Mio. Frauen und Männer (u. a. Energie- und Versorgungsbetriebe sowie ausgegliederte Kliniken und Verkehrsbetriebe).

Öffentlicher Dienst Privatisierter Dienstleistungssektor
- Unmittelbarer ÖD
Ämter, Behörden, Gerichte und rechtlich unselbständige Einrichtungen des Bundes und der Länder, Gemeinden bzw. Gemeindeverbände, Zweckverbände und Bundeseisenbahnvermögen.
- Ehemalige Unternehmen
- der Deutschen Bahn
- der Deutschen Bundespost (Post, Postbank, Telekom)
- Mittelbarer ÖD
Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Bundesbank, Sozialversicherungsträger unter Aufsicht des Bundes bzw. der Länder und rechtlich selbständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform.
Betriebe/Unternehmen, die aus dem Öffentlichen Dienst ausgegliedert worden und nicht mehr oder nur noch teilweise im Besitz der öffentlichen Hand sind (u.a. Energie- und Versorgungsbetriebe).

 

Personalanstieg gegenüber dem Vorjahr: 108.375 Beschäftigte mehr

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes arbeiten zum 30.06.2018 bei öffentlichen Arbeitgebern 108.375 Beschäftigte mehr als ein Jahr zuvor (6,095 Mio statt 5,987 Mio.), davon arbeiten bei Bund, Ländern und Gemeinden zum gleichen Zeitpunkt 4,802 Beschäftigte (Vorjahr 4,738 Mio.). 2,947 Mio. sind Tarifkräfte und 1,687 stehen in einem „aktiven“ Beamtenverhältnis. Hinzu kommen 167.635 Berufs- und Zeitsoldaten.

Die Zielgruppe „Beamte und öffentlicher Sektor“ umfasst 7,382 Mio.

Mehr als 7,382 Mio. Menschen arbeiten bei öffentlichen Arbeitgebern oder sind Beamtinnen und Beamte. Wir zählen die Ruhestandsbeamten zu dieser Zielgruppe, weil sie auch nach der Versetzung in den Ruhestand im „Beamtenverhältnis“ bleiben und von daher an fast allem teilhaben, was auch für Beamte im aktiven Dienst gilt. Im Einzelnen gliedert sich die Zielgruppe des Öffentlichen Sektors wie folgt:
- 4,802 Mio. Öffentlicher Dienst
- 1,292 Mio. Öffentliche Einrichtungen
- 1,288 Mio. Ruhestandsbeamten
7,382 Mio. Gesamt

Beschäftigte der öffentlichen Arbeitgeber (Öffentlicher Sektor)



1 Freiwillig Wehrdienstleistende (2018: 8 500) sind nicht enthalten.
2 Einschl. Bundesagentur für Arbeit.

Personal im Öffentlichen Dienst zum 30.06.2018

1 Einschl. Bundesagentur für Arbeit.
2 Ohne 51 100 Beamte/Beamtinnen der Postnachfolgeunternehmen. Diese Bediensteten werden aufgrund der Privatisierung nicht mehr zum Öffentlichen Dienst gezählt.
3 Einschl. Dienstordnungsangestellte in der Sozialversicherung.
Die Geheimhaltung wurde durch 5er-Rundung der Zahlen berücksichtigt, dabei kann es zu Rundungsdifferenzen in den Summen kommen.

 

Grundlagen für den Arbeitnehmerstatus und das Beamtenverhältnis

Für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst gelten hinsichtlich ihrer Einkommens- und Arbeitsbedingungen viele besondere Regelungen. Einer der grundlegenden Unterschiede des Beamtenrechts gegenüber dem Recht von Tarifbeschäftigten liegt darin, dass es für Beamtinnen und Beamte kein Streikrecht gibt. Während das Dienstverhältnis der Beamten einseitig durch den Gesetzgeber festgelegt wird, werden die formellen und materiellen Regelungen des Beschäftigtenverhältnisses durch die Tarifvertragsparteien - Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften - ausgehandelt.

Berufsbeamtentum verfassungsrechtlich verankert

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums ergeben sich aus Art. 33 Abs. 4 GG als beamtenrechtlicher Funktionsvorbehalt und Art. 33 Abs. 5 GG als institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Beide Absätze bilden eine Regelungseinheit und gewährleisten die Einrichtung des Berufsbeamtentums zum Wohle der Allgemeinheit. Damit soll die Funktionsfähigkeit des Staatsapparates zugesichert werden.

Art. 33 Abs. 4 GG legt fest, dass hoheitsrechtliche Befugnisse grundsätzlich nur von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt werden dürfen – oder anders ausgedrückt: Wer staatliche Macht ausübt, soll dies im Sonderstatus als Berufsbeamter tun, damit seine persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifizierung garantiert sind.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt als subjektives Recht jeden Beamten und beinhaltet für den Gesetzgeber die Pflicht zur Beachtung der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ bei der Regelung des öffentlichen Dienstes. Art. 33 Abs. 5 GG bildet damit die Ermächtigungsgrundlage und gleichzeitig die Grenzen des Gesetzgebers zur Regelung des Beamtenrechts. Im Zuge der Föderalismusreform wurde Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt. Das Berufsbeamtentum soll demnach nicht nur gesetzlich geregelt, sondern auch „fortentwickelt“ werden. Von dieser Regelung erhofft sich der Verfassungsgeber größere Gestaltungsräume.

Die Zuständigkeit für das Erlassen von Regelungen für Beamte liegt beim Bund und den Ländern. Statusrechtliche Fragen sind für Beamte des Bundes im Bundesbeamtengesetz, für die Landesbeamten im Beamtenstatusgesetz und den jeweiligen Landesbeamtengesetzen geregelt. Nach der Föderalismusreform I können die Länder seit 01.09.2006 auch bei Besoldung, Laufbahnen und der Versorgung eigenständige Regelungen treffen. Dies macht die Übersichtlichkeit des bundesdeutschen Beamtenrechts nicht einfach.

Arbeitsrecht gilt auch im Öffentlichen Dienst

Wie in der Privatwirtschaft werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auch Beschäftigte genannt werden, im Öffentlichen Dienst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag unterliegt den allgemeinen Regeln des deutschen Arbeitsrechts und den spezifischen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge. Im Öffentlichen Dienst sind in diesen Tarifverträgen nahezu alle wesentlichen Arbeitsbedingungen festgelegt:
- für Tarifbeschäftigte beim Bund und in den Gemeinden gilt seit 01.10.2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der TVöD unterscheidet nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Es gibt nur noch den Begriff „Beschäftigter“.
- für Tarifbeschäftigte in den Ländern gilt seit 01.11.2006 der Tarifvertrag Länder (TV-L) und den ihn ergänzenden Tarifverträgen, beispielsweise über die Entgelttabellen und Einkommensbestandteile.

Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) sind durch die beiden Tarifverträge „TVöD“ und „TV-L“ abgelöst worden.

Pflichten und Rechte der Beamten und Tarifbeschäftigte

Da Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wird ihnen durch diese Sonderstellung eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt, beispielsweise Treuepflicht, Gehorsamspflicht und Dienstleistungspflicht. Diese Pflichten ergeben sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie haben dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen und ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Sie müssen bei ihrer Amtsführung immer auf das Wohl der Allgemeinheit achten.

Die Arbeitnehmer/Beschäftigten im Öffentlichen Dienst haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses wie in der Privatwirtschaft. Neben der Arbeitspflicht als Hauptpflicht bestehen eine Reihe von Nebenpflichten. Dazu gehört unter anderem, sich nach besten Kräften für die Interessen seines Arbeitgebers einzusetzen (Treuepflicht). Von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst wird daneben auch verlangt, dass sie ihr Handeln am Allgemeinwohl ausrichten und ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen. Darüber hinaus besteht eine politische Treuepflicht. Darunter versteht man ein durch das gesamte Verhalten dokumentiertes Bekenntnis zu den verfassungsmäßigen Grundprinzipien.


UT 20200523

 

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