Länder - das föderale System der Bundesrepublik Deutschland

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

OnlineService: mehr als 10 eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und den Öffentlichen Dienst

Für nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen, lesen und ausdrucken, u.a. Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor, Beamtenversorgung, Beihilferecht, Berufseinstieg, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Hier finden Sie >>>mehr Informationen

 

Länder (Bundesländer)

Ein Land (amtliche Bezeichnung in der Gesetzes- und juristischen Fachsprache - im allgemeinen Sprachgebrauch auch Bundesland genannt - ist nach der föderalen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland einer ihrer teilsouveränen Gliedstaaten. Seit 1990 besteht die Bundesrepublik aus 16 Ländern. Die Länder bilden nach dem Grundgesetz gemeinsam einen souveränen Bundesstaat, keinen losen Staatenbund.

Staatsrecht

Die Länder haben nach Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Rechtswissenschaft originäre Staatsgewalt und damit Staatsqualität. Ihre Eigenstaatlichkeit und grundsätzliche Sachentscheidungsbefugnis fußt auf Artikel 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Sie unterscheiden sich von gewöhnlichen Staaten aber dadurch, dass ihre (partielle) Völkerrechtssubjektivität von der des Bundes „abgeleitet [= derivativ] und nicht originär ist“ und ihnen insoweit „durch die Bundesverfassung Kompetenzen in auswärtigen Angelegenheiten eingeräumt werden.“ Dementsprechend können die Länder Verträge mit anderen Völkerrechtssubjekten abschließen, allerdings in der Regel nur mit Zustimmung der Bundesregierung und soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind. Bereits vorher bestehende Staatsverträge wie die Salinenkonvention zwischen Bayern und Österreich von 1829 stehen dem nicht entgegen. Vielmehr sind die Länder unmittelbar oder auch als Nachfolgestaaten – wie etwa im Fall des Preußenkonkordats – an alte Staatsverträge gebunden.

Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Länder angesehen werden, ist also Bundesstaat im eigentlichen Sinne (Art. 20 GG). Demnach erhält der Bund erst durch diese Verbindung seiner Gliedstaaten selbst Staatscharakter.

Politik

Regierungsparteien und Koalitionen sowie Stimmen der Landesregierungen im Bundesrat.

Politisch ist die Bundesrepublik Deutschland in 16 Bundesländer unterteilt. Der Staats- beziehungsweise Regierungsform nach sind alle deutschen Länder parlamentarische Republiken. Die verfassungspolitischen Rahmenbedingungen dieser Regierungsform werden durch bundesstaatliches Verfassungsrecht, das sogenannte Homogenitätsgebot des Grundgesetzes (Art. 28 GG), zwingend vorgeschrieben, wobei dieses Gebot grundsätzlich auch eine präsidentielle Regierungsform auf Länderebene zuließe.

Entsprechende verfassungsrechtliche Grundlagen finden sich im Abschnitt „Der Bund und die Länder“, Art. 20–37 GG.


 

Exklusives Angebot zum Vorzugpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook Rund ums Geld im öffentlichen Sektor. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon drei Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem USB-Stick: fünf eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht für den öffentlichen Dienst, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


 

UT 20200603

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.der-oeffentliche-dienst.de © 2024