Tipps zum Berufseinstieg: Schwanger – was nun?

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Tipps für Beamtenanwärter zum Berufseinstieg: Schwanger – was nun?

 

Ganz gleich, ob das Baby nun geplant ist oder nicht: Herzlichen Glückwunsch zu dem neuen kleinen Wesen, das bald Ihr Leben verändern wird! Nicht nur in Ihrem privaten Leben wird sich ab sofort eine Menge verändern, auch beruflich passiert nun viel Neues und es stellen sich auch hier eine Menge Fragen. Auf den folgenden Seiten finden Sie die Antworten
zu den wichtigsten Fragen.

Rund um geschützt im – und für den – Job
Schwangere und junge Mütter stehen unter besonderem rechtlichen Schutz. Sie müssen also nicht, „nur“ weil Sie nun ein Baby erwarten, Ihre Ausbildung abbrechen, sondern können – wenn Sie möchten – Ihre beruflichen Ziele weiterhin verfolgen.
Während es für Angestellte und Arbeiterinnen das Mutterschutzgesetz (MuSchG)gibt, gilt für Beamtinnen die Mutterschutzverordnung. Beide gesetzliche Grundlagen sind weitestgehend identisch.

Wie sag ich’s dem Chef? Und vor allem: wann?
Empfohlen wird, es dem Arbeitgeber dann zu sagen, sobald man weiß, dass man schwanger ist. Denn nur, wenn Ihr Arbeitgeber informiert ist, kann – und muss – er die Vorschriften zu Ihren Gunsten beachten. Wenn Sie aber zunächst noch etwas Zeit für sich brauchen sollten, dann nehmen Sie sich diese Zeit auch.
Sie können Ihren Chef mündlich, telefonisch oder schriftlich von Ihrer Schwangerschaft informieren. Aus Beweisgründen wird allerdings die schriftliche Form empfohlen.
Auf Wunsch des Arbeitgebers muss außerdem auch ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorgelegt werden. Sobald Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, ist er dazu verpflichtet den Betriebs- und Personalrat zu informieren, damit dieser die Einhaltung der Schutzbestimmungen überprüfen kann; auch die Frauenbeauftragte im Unternehmen sollte informiert werden.
Und noch etwas: Jeder Arbeitgeber hat im Übrigen auch die Kosten zu übernehmen, falls die Krankenkasse nicht dafür aufkommt.

„Muss ich während der Schwangerschaft arbeiten?“ –Infos zu Schutzfristen & Beschäftigungsverboten
In den letzten sechs Wochen und während der acht Wochen nach der Entbindung dürfen Schwangere beziehungsweise Mütter nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zeit auf zwölf Wochen nach der Entbindung.
Ist Ihre bisherige Tätigkeit eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Ihnen gegenüber oder für das Baby, darf sie nicht weiter ausgeübt werden. Jedoch muss die Gefährdung per Attest nachgewiesen werden.
Der Arbeitgeber muss Sie dann von der Arbeit freistellen oder zumindest eine andere zumutbare Beschäftigung anbieten, die allerdings nicht angenommen werden muss, wenn es einer Maßregelung oder Ehrkränkung gleichkommt. Ab dem 5. Monat dürfen Sie als werdende Mutter nicht länger als vier Stunden täglich ununterbrochen stehen. Außerdem sind gesundheitsschädigende oder schwere körperliche
Arbeiten generell für Schwangere und stillende Mütter verboten.
Arbeiten Sie viel am Bildschirm, gibt es keine besonderen Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen. Jedoch gibt es eine „Regelung von Arbeitsbedingungen für Beamte auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik“. Werdende Mütter im Beamtenverhältnis sollen auf Wunsch von Bildschirmarbeit befreit werden, soweit es organisatorisch möglich sein sollte. Selbstverständlich dürfen Sie nicht beschäftigt werden, wenn laut ärztlichem Zeugnis eine Gesundheitsgefährdung besteht.
Als werdende oder auch stillende Mütter dürfen Sie weder Mehrarbeit leisten – das bedeutet mehr als 8,5 Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche – noch nachts zwischen 20 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen gibt es allerdings in Bereichen wie Krankenpflegeanstalten, Verkehrswesen, Musikveranstaltungen und Theater. Hier darf die Tätigkeit auch an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass Ihnen pro Woche eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gegeben wird.

Gehaltszahlung & Urlaubsanspruch
Kommt es zu einem Beschäftigungsverbot,wird das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate oder 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft einschließlich der Schicht- und Überstundenzuschläge als Entgelt gezahlt. Im laufenden Jahr haben Sie Anspruch auf Ihren vollen Erholungsurlaub, der nicht gekürzt werden darf – das gilt auch bei einem Beschäftigungsverbot und für die Mutterschutzfrist.

Der besondere Kündigungsschutz
Während Ihrer Schwangerschaft sowie bis vier Monate nach der Geburt kann Ihnen nicht gekündigt werden, auch nicht während der Probezeit.
Eine bereits ausgesprochene Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass Sie schwanger sind. Möchten Sie jedoch selbst kündigen, muss die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Empfehlenswert ist es allerdings, den Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten. Denn im Erziehungsurlaub bleibt die Beschäftigungsgarantie erhalten. Ein Übergangsgeld erhält eine Tarifbeschäftigte nur, wenn spätestens drei Monate nach der Geburt zum Ende des Erziehungsurlaubes gekündigt wird. Das Weihnachtsgeld muss natürlich nicht zurückgezahlt werden.

Und sonst noch?
Bis ins letzte Detail kann hier leider nicht auf die Rechte von Schwangeren eingegangen werden, da das Thema Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschutz und Erziehungsurlaub so umfangreich ist, dass es schon selbst ein eigenes Buch ausfüllen würde. Wenn Sie also mehr über Mutterschutz, Sonderurlaub für werdende Väter, Erziehungsgeld und alles, was das Thema sonst noch betrifft, erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen entsprechende Ratgeber, die sich ausschließlich mit diesem Thema befassen; neben dem Internet und der Buchhandlung kann Ihnen auch Ihr Arbeitgeber beziehungsweise der Personalrat, die JAV und die jeweilige Gewerkschaft nähere Informationen dazu bieten. Und ansonsten:
Eine schöne und unbeschwerte Schwangerschaft und alles Gute für die Geburt
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