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Tipps für Beamtenanwärter zum Berufseinstieg: Steuererklärung
Wer über den Freibetrag von 7.680 Euro (im Jahr 2005) liegt, also darüber hinaus verdient, kann Ausgaben beziehungsweise Aufwendungen, die im Rahmen der Ausbildung anfallen, geltend machen. Arbeitskleidung, Kontoführungsgebühren, Anschaffungen von Fachbüchern, -zeitschriften, Arbeitsmaterialien oder Kopien, die beispielsweise für den Ausbildungsunterricht benötigt wurden, können von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist jedoch, für alle Ausgaben die Quittungen aufzubewahren und zusammen mit der Steuererklärung abzugeben. Lediglich Arbeitskleidung bis 103 Euro können ohne Nachweis an gegeben werden, ist es mehr, müssen vom Arbeitgeber die Quittungen bestätigt werden lassen. Und: Liegen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 12 Kilometer auseinander, kann die so genannte Entfernungspauschale angesetzt werden. Ganz gleich, ob man zu Fuß, mit Bus, Bahn, Fahrrad oder mit dem Wagen zur Arbeit fährt, gibt es für die ersten zehn Kilometer 36 Cent und für jeden weiteren 42 Cent. Für die Steuererklärung müssen der Mantelbogen und die Anlage N für die Angabe des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit ausgefüllt werden. Zu den Formularen gibt es zwar ein Beiblatt, in dem die einzelnen Felder erklärt werden, jedoch empfiehlt es sich, die Formulare gemeinsam mit einem Steuerberater auszufüllen. Die Gewerkschaften haben nicht nur weitere Informationen und wertvolle Tipps, sie verfügen auch über eine Liste von Steuerberatern vor Ort.
Mehr Informationen finden Sie unter "BerufsStart im öffentlichen Dienst"
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