Arbeitslosenversicherung

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Arbeitslosenversicherung 

Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Geschichte

Die Arbeitslosenversicherung in Deutschland wurde am 16. Juli 1927 durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeführt und der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen. Zuvor konnten Erwerbslose, die bedürftig waren, Unterstützungsleistungen im Rahmen der Erwerbslosenfürsorge erhalten, die seit 1918 eine Pflichtaufgabe der Kommunen gewesen ist. Seit November 1923 mussten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge leisten. Mit der nationalsozialistischen Machtergreifung im Jahr 1933 wurde die Reichsanstalt „gleichgeschaltet“, Selbstverwaltung und freie Berufswahl wurden abgeschafft und die „Lenkung der Arbeitskräfte“ zum Staatsprogramm erhoben. Nach dem Überfall auf Polen waren die Arbeitsämter auch für die besetzten Gebiete zuständig, die Ausschöpfung aller dort verfügbaren Arbeitskraftreserven für die Kriegswirtschaft in Deutschland war ihre Hauptaufgabe.

Nach dem Krieg wurde die Arbeitslosenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland 1952 wieder bundesgesetzlich geregelt.1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Arbeitsförderungsgesetz überführt. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Arbeitslosenförderung im SGB III geregelt.

Pflichtversicherte

Der Kreis der Pflichtversicherten bestimmt sich nach § 25 und § 26 SGB III. Versicherungspflichtig sind danach
- abhängig beschäftigte Personen mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten. Persönlich abhängig ist, wer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist und dadurch seine Arbeit in Hinsicht auf Zeit, Dauer, Ort und Art nicht frei gestalten kann.[2] Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.
- Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll.
- Wehrdienstleistende, die nach § 54 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes einen freiwilligen Wehrdienst leisten.
- Gefangene, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zugewiesene Arbeit (§ 37, § 41 StVollzG) verrichten.
- Nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, z. B. Postulanten und Novizen.
- Bezieher folgender Entgeltersatzleistungen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben:
- Mutterschaftsgeld,
- Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung,
- Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung,
- Versorgungskrankengeld,
- Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Übergangsgeld von einem Träger der medizinischen Rehabilitation,
- Rente wegen voller Erwerbsminderung.
- Personen, die ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkind unter drei Jahren erziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Erziehungszeit versicherungspflichtig oder freiwillig versichert waren oder ein Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.
- Personen, die eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie unmittelbar vorher arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.

Freiwillig Versicherte

Selbständige und außerhalb der EU beschäftigte Arbeitnehmer sind nicht versicherungspflichtig; sie können sich aber seit Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit (§ 28a SGB III) versichern. Im Ausland Beschäftigte und Selbständige zahlen dabei einen monatlichen Beitrag, der nach einem fiktiven Einkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße bemessen wird, in den ersten zwei Jahren nach einer Existenzgründung sind es für Selbständige nur 50 Prozent der Bezugsgröße.

Finanzierung

Die Arbeitslosenversicherung wird, wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Trägerin der Arbeitslosenversicherung finanziert durch die Erhebung der Beiträge, die durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen ergänzt werden, nicht nur die Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern auch die ihr im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik zugewiesenen Aufgaben sowie die Mittel für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden hauptsächlich aus den Versicherungsbeiträgen finanziert. Bei Arbeitnehmern ist der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen.

Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlte der Bund nach § 363 SGB III a.F. bis 2012 einen Bundeszuschuss, der jedoch durch den Eingliederungsbeitrag faktisch gemindert wurde. Zum 1. Januar 2013 sind sowohl der Bundeszuschuss als auch der Eingliederungsbeitrag entfallen.

Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2019 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts (§ 341 Abs. 2 SGB III). Aufgrund § 1 der Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 vom 18. Dezember 2018 wurde er im Jahr 2019 auf 2,5 Prozent abgesenkt. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Bis Ende 2006 hatte der Beitragssatz noch 6,5 Prozent betragen, danach war er zunächst auf 4,2 Prozent, später bis Ende 2008 auf 3,3 Prozent gesenkt worden. Zum 1. Januar 2009 wurde der Beitrag auf 2,8 Prozent gesenkt.[6] Zum 1. Juli 2008 wurde die Absenkung auf 2,8 Prozent im Rahmen des Konjunkturpakets II bis zum Jahresende 2010 verlängert. Seit dem 1. Januar 2011 betrug er 3,0 Prozent.

Beitragsbemessungsgrenze

Beim Arbeitslosengeld, das nach der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bemessen wird (§ 341 Abs. 1 SGB III), führt die Beitragsbemessungsgrenze dazu, dass die Leistung entsprechend gedeckelt ist.

Leistungen

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und Entgeltersatzleistungen. Es handelt sich dabei nicht ausschließlich um Versicherungsleistungen, denn auch Nichtversicherte können bestimmte Leistungen erhalten.

Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung z. B. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,
- Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsorientierungsmaßnahmen,
- Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
- Berufsausbildungsbeihilfe,
- Leistungen zur beruflichen Weiterbildung
- Übernahme von Weiterbildungskosten
- Leistungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- Eingliederungs- und Gründungszuschuss,
- Leistungen zum Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld,
- Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.


 

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